5.3.2. Die Gesuchgegnerin bringt vor, das Privatgutachten der Gesuchstellerin lege seinen Betrachtungen fälschlicherweise die Bestimmungen des Gestaltungsplans T zu Grunde. Die im Jahr 2009 getätigten Verkaufsgeschäfte der Vergleichsobjekte 4 bis 7 seien jedoch vor dem Erlass des entsprechenden Gestaltungsplans T getätigt worden. Es könne dem Vergleich folglich nicht die am Stichtag 8. Juli 2013 geltende Rechtslage zu Grunde gelegt werden. Vielmehr seien § 30ter und § 30bis der aBNO Q. in der Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 14. März 2008 massgebend.