Gestaltungsplan T (SNV T) vom 23. August 2010 sahen eine Unterteilung in 8 Baufelder vor (§ 3 SNV T). Die drei Vergleichsgrundstücke lagen hauptsächlich in Baufeld 5. Dort waren alle in § 30ter Abs. 2 aBNO Q. vorgesehenen Nutzungen mit Ausnahme der Wohnnutzung zulässig, insbesondere ein N mit integrierten anderen Nutzungen (§ 12 Abs. 1 SNV T). Teile des N sowie Velounterstände durften bis zu einer Gebäudehöhe von 8 m auch in den angrenzenden Baufeldern 7 und 8 erstellt werden. In Baufeld 7 waren auch Ticketschalter und Kioske für das N zulässig (§ 12 Abs. 2 SNV T).