Zudem waren verkehrsintensive Sport- und Freizeitnutzungen mit maximal 2'000 m2 Bruttogeschossfläche zulässig (§ 30ter Abs. 2 aBNO Q.). Verkaufsläden waren neben dem Einkaufszentrum nur soweit zulässig, als sie von ihm und untereinander unabhängig waren und eine Verkaufsfläche von je 300 m2 nicht überschritten wurde (§ 30ter Abs. 1 aBNO Q.). Die Überbauung und Nutzung wurde im Gestaltungsplan T differenziert geregelt (vgl. § 30ter Abs. 9 aBNO Q.). Die Sondernutzungsvorschriften zum - 12 -