Die Zone WG 5 war für eine gemischte Nutzung mit Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten bestimmt. Es galt ebenfalls Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 5 und § 9 Abs. 1 aBNO Q.). Die Spezialzone T umfasste gemäss § 30ter Abs. 1 aBNO Q. Flächen für Wohnbauten, Produktion, Gewerbe, Einkaufen, Gastgewerbe, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport. Transportorientierte Nutzungen wie Logistik- und Verteilzentren sowie Lagerhäuser waren dagegen nicht zulässig. In der ganzen Zone galt Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 30ter Abs. 11 aBNO Q.).