Hinweisen) von vornherein mit einer erheblichen Ungenauigkeit behaftet sind und die Ertragswertschätzungen nur zur Kontrolle bzw. in Einzelfällen als Korrektiv der bei enteignungsrechtlichen Entschädigungsbestimmungen im Vordergrund stehenden statistischen Methode dienen (Erw. 4.3.1.). Es soll nicht jedes der bei Ertragswertschätzungen typischerweise zahlreichen, von den Fachrichtern ermessensweise zugrundegelegten Bewertungselemente wieder zur Disposition gestellt werden.