Dabei wurde berücksichtigt, dass die jeweiligen Gestaltungspläne bereits vor ihrem Inkrafttreten aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf die ausgewiesenen Kaufpreise hatten. Auch wenn die Vorschriften der Gestaltungspläne erst mit deren Inkrafttreten rechtsverbindlich wurden, erlangten sie durch die vorgängige öffentliche Auflage bereits allgemeine Bekanntheit und wirkten sich nach der Erfahrung des Gerichts so auf die Preisgestaltung aus.