5.2. Für die vorgegebenen (Erw. 4.3.2.), massgeblichen Vergleichsobjekte holte das SKE beim Grundbuchamt des Bezirks T. die einschlägigen Kaufverträge ein. Auf dieser Basis – neben den noch darzustellenden, jeweils anwendbaren Nutzungsvorschriften – untersuchten die Fachrichter deren Ertragspotential, um die Vergleichbarkeit der erzielten Preise zu verbessern. Dabei wurde berücksichtigt, dass die jeweiligen Gestaltungspläne bereits vor ihrem Inkrafttreten aller Wahrscheinlichkeit nach Auswirkungen auf die ausgewiesenen Kaufpreise hatten.