In der Spezialzone D sind Flächen für Gewerbe und Dienstleistungen sowie für die öffentliche Nutzung vorgesehen. Wohnungen sind gemäss § 30 Abs. 1 aBNO Q. nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Fachmärkte über 3'000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig, wobei die maximale Nettoladenfläche auf 10'000 m2 beschränkt wird (§ 30 Abs. 2 aBNO Q.). Die zulässige Baumassenziffer beträgt maximal 9 (§ 30 Abs. 3 aBNO Q.). Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (§ 30 Abs. 5 aBNO Q.). Die Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan D vom 4. September 2000 (SNV Gestaltungsplan D) sehen in § 3 Ziff.