5. 5.1. Die vom Rechtserwerb betroffene Parzelle I liegt in der Arbeitszone und zusätzlich in der Spezialzone D mit Gestaltungsplanpflicht (§ 30 der Bauund Nutzungsordnung Q. [aBNO Q.] vom 24. März 2003). In der Arbeitszone sind gemäss § 25 Abs. 1 aBNO Q. Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten, inklusive Gastwirtschaftsbetriebe, Bildung, Sport und Freizeit sowie kulturelle Zwecke, erlaubt. - 10 -