Es seien jedoch nicht nur die Handänderungen betreffend die Grundstücke an der H (Listenpositionen 4 bis 7), sondern auch diejenigen betreffend die Grundstücke an der K (Listenposition 1) und an der L (Listenpositionen 8 und 10) in den Vergleich miteinzubeziehen. Das M (Listenposition 12) hingegen sei aufgrund der unterschiedlichen zugelassenen Nutzung für einen Vergleich nur bedingt geeignet. Für einen Vergleich müsste die Ertragssituation vertieft analysiert werden (VGE A., S. 16 ff.).