In seinem Entscheid vom 12. März 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung und hielt fest, dass für die Ausdehnung des Vergleichszeitraums auf mehr als zwei Jahre keine fixe Obergrenze existiere. Vielmehr sei auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen. Der Rückgriff auf Grundstücksgeschäfte aus dem Jahr 2009 sei vorliegend grundsätzlich unproblematisch. Es seien jedoch nicht nur die Handänderungen betreffend die Grundstücke an der H (Listenpositionen 4 bis 7), sondern auch diejenigen betreffend die Grundstücke an der K (Listenposition 1) und an der L (Listenpositionen 8 und 10) in den Vergleich miteinzubeziehen.