4. 4.1. 4.1.1. Gemäss § 154 Abs. 2 BauG ist die Höhe der Entschädigung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des SKE zu bemessen. Vorliegend hat der enteignende Eingriff jedoch bereits stattgefunden. Im Urteil des SKE vom 15. März 2019 wurde daher auf den Beginn der Bauarbeiten am 8. Juli 2013 abgestellt. Diese Festlegung des Stichtags für die Bemessung der Entschädigung wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt (VGE A., S. 12 f.).