die Situation soll sich für den Rechtssuchenden durch das Verfahren nicht verschlechtern (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 43 N 2). Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Festlegung der Entschädigung im Enteignungsverfahren, die originär zu erfolgen hat (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.), wurde vorliegend bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen. Der vom SKE mit dem ursprünglichen Entscheid vom 15. März 2019 auf Fr. 600.00/m2 festgesetzte absolute Landwert darf daher nicht unterschritten werden.