Für den Preisvergleich sei primär das Vergleichsobjekt 8 beizuziehen. Beziehe man die erheblich besseren Nutzungsmöglichkeiten der Parzelle I mit ein und berücksichtige man deren bessere Lage, so erweise sich ein absoluter Landwert von Fr. 750.00/m2 als korrekt. 3.3. Beim von der Gesuchstellerin eingereichten Privatgutachten handelt es sich um ein Parteigutachten, das vom Gericht grundsätzlich entsprechend zu würdigen wäre.