3.2. Die Gesuchgegnerin lässt vorbringen, das von der Gesuchstellerin eingereichte Privatgutachten sei erheblich fehlerhaft und gehe von falschen Prämissen aus. Es trage nichts zur Bestimmung des absoluten Landwerts der Abtretungsfläche bei. Die Behauptung, wonach mit der Abtretung von 879 m2 ab Parzelle I keine Ausnützung verloren gehe, treffe nicht zu und widerspreche auch den Feststellungen des Spezialverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts.