Sie müssten daher isoliert betrachtet werden. Der Gesuchgegnerin entgehe somit keine oberirdische Ausnützung. Es handle sich lediglich um sogenannte Arrondierungsflächen und nicht um Bauland im engeren Sinne. Die Vergleichsobjekte befänden sich allesamt in Spezialzonen, welche mit Gestaltungsplänen und Sondernutzungsvorschriften unterlegt seien. Aufgrund der relativ komplexen Bauvorschriften sei ein seriöser Vergleich nur aufgrund von Machbarkeitsstudien möglich.