3. 3.1. Die Gesuchstellerin lässt in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2020 ausführen, der 8. Juli 2013 sei als Bewertungsstichtag anzunehmen. Bei den Abtretungsflächen handle es sich lediglich um periphere Teilflächen der Parzelle I. An die Abtretungsflächen seien keine ertragsrelevanten Ausnützungsmöglichkeiten geknüpft. Eine eventuell bestehende, geringfügige Ausnützungsreserve im Bereich des Untergeschosses sei vernachlässigbar, da unterirdische Flächen an dieser Lage aufgrund der hohen Herstellungskosten lediglich als Nebennutzflächen zu den ertragsrelevanten Flächen im Erdgeschoss und den Obergeschossen einzustufen seien. Sie müssten daher isoliert betrachtet werden.