Weiter müssten bei den Grundstücken unter den Listenpositionen 1, 8 und 10 die wenn auch geringfügig besseren Ausnützungsmöglichkeiten in der Spezialzone D berücksichtigt werden. Dabei müssten jeweils allfällige in die Grundstückspreise einkalkulierte Abbruchkosten berücksichtigt werden. Aus diesen neu bestimmten Vergleichspreisen könne der Durchschnitt berechnet und als absoluter Landwert der Entschädigungsberechnung für Parzelle I zugrunde gelegt werden. -5- Die übrigen Begehren sind nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Diese wurden vom Verwaltungsgericht entschieden; sie sind demzufolge rechtskräftig erledigt.