Es seien dafür die Grundstücke unter den Listenpositionen 1, 4-8 und 10 als Vergleichsobjekte heranzuziehen. Das Grundstück unter der Listenposition 12 sei für einen Preisvergleich nur bedingt geeignet, da die Grundstücke aufgrund der jeweils zugelassenen Nutzung nicht gleichartig seien. Bei den Grundstücken unter den Listenpositionen 8 und 10 sei zu schätzen, wie stark sich der Wohnanteil auf die Ertragssituation auswirke. Abhängig davon müsse ein Zu- oder Abschlag gewährt werden. Weiter müssten bei den Grundstücken unter den Listenpositionen 1, 8 und 10 die wenn auch geringfügig besseren Ausnützungsmöglichkeiten in der Spezialzone D berücksichtigt werden.