2. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neufestsetzung des absoluten Landwerts an das SKE zurückgewiesen. Es seien allfällige Zuschläge zu den jeweiligen Vergleichspreisen aufgrund einer ertragsreicheren Nutzung, erhöhten Bauvolumens und eingerechneten Abbruchkosten zu schätzen. Dabei dürften auch allfällige Abschläge für eine ertragsärmere Nutzung, eine schlechtere Lage oder Erschliessung miteinbezogen werden. Es seien dafür die Grundstücke unter den Listenpositionen 1, 4-8 und 10 als Vergleichsobjekte heranzuziehen.