I.2. Die Gesuchgegnerin erklärte mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Verhandlung, sofern die Gesuchstellerin ebenfalls eine solche Verzichtserklärung abgebe. Die Verzichtserklärung wurde der Gesuchstellerin am 19. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht. Die Gesuchstellerin erklärte daraufhin mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 ebenfalls ihren Verzicht auf eine Verhandlungsteilnahme. I.3. Das Gericht hat den Fall am 3. November 2021 ohne Parteibeteiligung beraten und mit Zirkularentscheid am 2. Dezember 2021 das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: