F. Die Gesuchgegnerin liess sich mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 innert mehrmals erstreckter Frist vernehmen und hielt am bisher geltend gemachten absoluten Landwert von Fr. 750.00/m2 fest. G. Das SKE brachte die Eingabe der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 5. November 2020, um sich zu allfälligen Neuerungen der Stellungnahme zu äussern. Die Gesuchstellerin verzichtete konkludent auf Bemerkungen zur Stellungnahme der Gesuchgegnerin vom 9. Oktober 2020. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.