E. Die Gesuchgegnerin ersuchte mit Schreiben vom 2. Juli 2020 um Erstreckung der Frist zur Erstattung der Stellungnahme bis 5. August 2020. Aufgrund des Rechtsstillstands während der bevorstehenden Sommergerichtsferien und der bereits zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Gegenpartei wurde der Gesuchgegnerin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 eine Fristerstreckung bis 31. August 2020 gewährt. Auf Ersuchen der Gesuchgegnerin wurde eine neuerliche Fristerstreckung bis 21. September 2020 gewährt. Schliesslich wurde die Frist letztmals bis 12. Oktober 2020 erstreckt.