Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 12. März 2020 teilweise gut und wies die Sache teilweise zur Neubeurteilung an das SKE zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2019.148 [nachfolgend: VGE A.]). Es wies das SKE an, den absoluten Landwert neu festzusetzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Das SKE führte das Entschädigungsverfahren nach Erhalt der Akten unter neuer Nummer (4-EV.2020.10) fort. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 setzte der Präsident des SKE den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Juli 2020.