Die Gesuchgegnerin hingegen forderte mit Eingabe vom 31. März 2017 dafür eine Entschädigung von Fr. 439'500.00. Darüber hinaus seien ihr verschiedene Nachteile im Zusammenhang mit dem Ausbau der H sowie vorprozessuale Vertretungskosten zu entschädigen (Entschädigungsbegehren von insgesamt Fr. 3'505'294.95, zuzüglich diverse Zinsforderungen). Das SKE wies die Begehren mit Entscheid vom 15. März 2019 grösstenteils ab (SKEE 4-EV.2017.15).