B. Die A. (künftig: Gesuchgegnerin) ist Eigentümerin der überbauten Parzelle I. Von diesem Grundstück war eine Fläche von 234 m2 im südwestlichen Bereich und von 658 m2 im südöstlichen Bereich abzutreten. Es wurde eine Fläche von 13 m2 ab der Strassenparzelle J zugeeignet, woraus eine Abtretungsfläche von insgesamt netto 879 m2 resultierte. Die Einwohnergemeinde Q. bot für die Abtretung eine Entschädigung von Fr. 87'900.00. Die Gesuchgegnerin hingegen forderte mit Eingabe vom 31. März 2017 dafür eine Entschädigung von Fr. 439'500.00.