Die Kostenersatzbegehren (Verfahrens- und Parteikosten) für die oberinstanzlichen Verfahren sind daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. Der Dienstbarkeitsvertragsentwurf auf Begründung eines Bau- und Pflanzrechts zwischen dem Staat Aargau und A. und B., die am 31. Januar 2017 beglaubigte Planbeilage, das Schreiben des Gesuchstellers vom 29. September 2015 sowie die Pflanzenschätzung vom 19. Dezember 2016 werden zu integrierten Bestandteilen des vorliegenden Entscheids erklärt. 2. Der Gesuchsteller hat den Gesuchgegnern eine Entschädigung von Fr. 7'500.00 für den Minderwert, den die Parzelle sss infolge des Bau- und Pflanzrechts erfährt, zu bezahlen.