8.4.4. Auf die Verfahren vor Verwaltungs- und Bundesgericht findet das Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG keine Anwendung. Soweit die Gesuchgegner die Verfahrens- und Parteikosten vor den oberen Instanzen selber tragen mussten, weil nicht vollständig obsiegend, können sie diese nicht vor dem SKE geltend machen. Es handelt sich nicht um Verfahrenskosten - 23 - des vorliegenden Verfahrens. Diese Kosten können auch nicht als Inkonvenienzen geltend gemacht werden (§ 143 Abs. 1 lit. c BauG). Dafür fehlt es schon am erforderlichen Kausalzusammenhang.