8.4.3. Das Bundesgericht hatte das Verwaltungsgericht angewiesen, die Verfah- rens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Dem kam das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 18. März 2019 nach (WBE.2019.46). Den Gesuchgegnern wurden Gerichtskosten von Fr. 1'922.00 auferlegt. Die Parteikosten wurden nicht ersetzt. Auf Begehren der Parteien betreffend die Kosten des Verfahrens vor dem SKE trat das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht ein (erwähnter VGE S. 6 und 8).