8.4. 8.4.1. Die Gesuchgegner verlangen zudem Ersatz der vergeblichen Kosten vor dem Verwaltungsgericht (Fr. 3'844.00) und dem Bundesgericht (Fr. 1'500.00) von zusammen Fr. 5'344.00 sowie Ersatz der Parteikosten vor sämtlichen Gerichten, abzüglich der mit Entscheid des SKE zugesprochenen Fr. 3'000.00 (Eingabe vom 1. Mai 2019). Es werde davon ausgegangen, dass Ziffer 6.2. des SKE-Entscheids vom 5. April 2017 betreffend den Parteikostenersatz weiterhin gelte (Schreiben vom 3. Juni 2019).