8.3.2. Die Fortsetzung des Verfahrens hat dem Rechtsvertreter zusätzlichen Aufwand verursacht. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 verlangte er für die Periode Februar 2019 bis November 2019 Fr. 5'906.80 (inklusive Auslagen und MWST). - 22 - Ausser dem Zusatzaufwand für die Fortsetzung des Verfahrens hat der Fall auch eine gewisse Bedeutung erlangt, weil erstmals über eine Minderwertentschädigung infolge einer Dienstbarkeit für eine LSW zu befinden war. Dafür rechtfertigt sich eine Erhöhung des ursprünglich auf Fr. 3'000.00 festgesetzten Parteikostenersatzes auf Fr. 4'600.00 (inkl. MWST und Auslagen).