Im Entscheid vom 5. April 2017 wurde ein Parteikostenersatz ausgehend von einem Streitwert von Fr. 40'000.00 festgesetzt. Das ergab einen Entschädigungsrahmen von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für diesen Teil des Verfahrens wurden Fr. 3'000.00 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen.