8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten (Gerichts- und Parteikosten) zu verlegen. Sie sind in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, so auch vorliegend (§ 149 Abs. 2 BauG). 8.2. Im Entscheid des SKE vom 5. April 2017 wurde die Staatsgebühr auf Fr. 2'800.00 festgelegt. Mit dem vorliegenden Verfahren wurde das Verfahren 4-EV.2015.45 fortgesetzt bzw. gemäss Auftrag des Bundesgerichts ergänzt. Für eine Änderung der Staatsgebühr besteht kein Anlass. Unter den gegebenen Umständen bleibt es bei der damals festgelegten Staatsgebühr.