Eine Vorverlegung des Zinsbeginns auf den massgeblichen Zeitpunkt (5. April 2017, Erw. 3.1.3.) analog zur Regelung bei vorzeitiger Besitzeinweisung (§ 146 Abs. 1 Satz 2 BauG), rechtfertigt sich vorliegend nicht, weil bisher nicht tatsächlich in das Eigentum der Gesuchgegner eingegriffen wurde. Das wird im Übrigen auch vom Verwaltungsgericht so gehandhabt, das in einem Enteignungsstreit die vom SKE zugesprochene Entschädigung selbst geringfügig erhöhte und für den Zinslauf unverändert die gesetzliche Regelung übernahm (VGE WBE.2009.215 vom 12. Mai 2010, S 9, vgl. die neu gefassten Dispositivbestimmungen).