7. Gemäss § 146 Abs. 1 BauG wird die Entschädigung 20 Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen. Der anzuwendende Zinssatz (§ 19 LEV) beläuft sich aktuell auf 1,25 %. - 21 -