Der ermittelte relative Landwert ist nochmals zu halbieren. Zu entschädigen wäre demnach als objektiver Verkehrswert ein Ansatz von Fr. 166.50/m2 oder insgesamt gerundet Fr. 4'300.00, wodurch die für den vorliegenden Fall festgestellte Wirkung der LSW grundsätzlich pauschal abgegolten wäre. 5.4.5. 5.4.5.1. Den Gesuchgegnern liegt aufgrund der konkreten Nutzungssituation der Liegenschaft viel an der möglichen Erhaltung des Repräsentativcharakters des Vorgartens. Diesem Effekt ist auf dem Weg einer Ertragswertbestimmung der Liegenschaft bzw. des zugehörigen Gartens aus objektivierter Sicht möglichst direkt und nachvollziehbar nachzugehen (Erw. 4.5. und 4.6.).