5.4.4.2. Das für die Erstellung der LSW erforderliche Bau- und Pflanzrecht beschlägt eine Teilfläche von 26 m2 der überbauten Liegenschaft der Gesuchgegner entlang der Grenzen des Vorgartens gegenüber Z.- und O.-Strasse. Die bestehende Baute ist offenkundig kein Abbruchobjekt. Bei dieser Ausgangslage würde der absolute Landwert auch im Fall einer Abtretung nach ständiger Rechtsprechung sog. relativiert (vgl. SKEE4-EV.2015.43 vom 22. Juni 2016, Erw. 4.4. und 5.2.). Da die Liegenschaft nach den Berechnungen der Fachrichter heute schon und inskünftig noch vermehrt Ausnüt- - 19 -