5.4.3. Konkret wurde für den vorliegenden Fall das folgende Schätzungsvorgehen gewählt: Vorab wird abgeleitet aus dem Vorgehen bei Teilabtretungen die Wertminderung der baurechtsbelasteten Fläche als objektiver Schaden bestimmt (nachstehend Erw. 5.4.4.). Dem wird abgeleitet aus der Mietertragseinbusse der festgestellte (Erw. 5.3.8.) Attraktivitätsverlust des Vorgartens als subjektiver Schaden gegenübergestellt (Erw. 5.4.5.). Dieser wird im Sinne der Kumulationsmethode (Erw. 4.1.) zusätzlich entschädigt, wenn und soweit er den objektiven Schaden übersteigt (Erw. 5.4.6.).