Letztlich war man sich darüber einig, dass es bei allen Gesamtbewertungsableitungen zahlreiche Unschärfen gebe, über die sich mit Fug diskutieren liesse, so dass in den Ergebnissen eine erhebliche Varianz entstünde (vgl. auch BGE 131 II 458 Erw. 5.1 und 5.2 a.E.). Die Unterschiede in der Herleitung, der Schätzungsmethode, dokumentieren das in diesen Fragen bestehende breite Schätzungsermessen, das aber letztlich aufgrund der Schätzungserfahrung des Gerichts auf eine konkrete Summe fokussiert werden kann und darf (vgl. auch Erw. 4.5.).