Noch anspruchsvoller würde sich die Aufgabe bei den hier in Frage stehenden (Erw. 5.1.) Detailaspekten gestalten. Dasselbe gilt bei einem Vorgehen nach den Vorgaben der Sektion Grundstückschätzung im Kantonalen Steueramt, welche sich aus der Verordnung - 18 - über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (SAR 651.212) herleiten.