5.4. 5.4.1. Die nach der Theorie für eine Entschädigungsbemessung der vorliegenden Art (Dienstbarkeit ohne Verkehrswert) im Vordergrund stehende (Erw. 4.1.) Differenzwertmethode fällt schon von der bundesgerichtlichen Ergebniserwartung her – die Entschädigungshöhe soll innerhalb der Schätzungstoleranz liegen (Erw. 4.2.) – aber auch aus prozessualen Gründen (Erw. 2.4.) ausser Betracht. Vom SKE ist nur noch eine spezifische Teilentschädigung festzulegen. In allen übrigen Aspekten wurde der in Frage stehende Enteignungseingriff bereits rechtskräftig behandelt (Erw. 2.1.).