5.3.8. Insgesamt manifestiert sich der Attraktivitätsverlust durch die Verkleinerung des Vorgartens und dessen Abtrennung durch die LSW aus objektivierter Sicht für die Gesuchgegner weniger in einer Schmälerung der Wohnnutzungsmöglichkeiten, als durch ein Schrumpfen der Ertragsmöglichkeiten des von ihnen zulässigerweise betriebenen Gewerbes aufgrund der zurückgehenden Erkennbarkeit.