Die Verkleinerung der gestaltbaren Vorgartenfläche würde sich auch bei einer Umnutzung negativ auswirken. Schattenwurf und Aussichtsverlust hätten jedoch keine negativen Auswirkungen. Ungünstig wäre dafür die fehlende Sicht auf den Gewerbebau, zumal die LSW Z.-Strasse nicht als Werbefläche genutzt werden darf (vgl. Erw. 5.3.5.6.). Die Zufahrt war schon bisher nur über die O.-Strasse möglich. Fussgänger betreten das Grundstück nun ebenfalls von dort. Der Mehrweg ist vernachlässigbar. Zudem könnte das nur für einen Betrieb, der auf Passanten angewiesen ist, überhaupt eine Rolle spielen.