5.3.7. Nach Inkrafttreten der neuen Nutzungsordnung werden auch rein gewerbliche Nutzungen zulässig sein. Dem ist grundsätzlich Rechnung zu tragen - 17 - (vgl. Erw. 3.2.). Eine Nutzungsänderung ist auf dem Grundstück der Gesuchgegner allerdings nicht geplant.