5.3.6.3. Die Werbetafel darf nicht an der LSW-Z.-Strasse angebracht werden. Eine Bewilligung für das damalige Anbringen am Balkongeländer liegt offenbar nicht vor. Ein solcher Nachweis wurde jedenfalls nicht erbracht, nicht einmal behauptet. Eine Entschädigung für die wegfallende Werbetafel ist daher von vornherein nicht geschuldet (analog zu wegfallenden Parkplätzen, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts bewilligt oder zumindest bewilligbar sein müssen, um entschädigungsmässig berücksichtigt zu werden).