Darauf entgegneten die Gesuchgegner, die Werbetafel sei am Stichtag (5. April 2017) längst montiert gewesen. Sie richte sich vorab an Automobilisten, welche auf der Z.-Strasse warten müssten. Die LSW werde diesen die Sicht verstellen. Die Tafel müsse daher an die LSW angebracht werden, damit sie weiterhin ihren Zweck erfüllen könne. Das vorgeschlagene Hinweisschild komme nicht in Frage (Eingabe vom 17. Februar 2020, S. 3).