5.3.6.2. Die Abklärung ergab, dass Werbung an einer LSW im Wahrnehmungsbereich einer Kantonsstrasse aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig sei. Es könne lediglich ein einfaches Schild mit Hinweis auf den Eingang an der O.-Strasse angebracht werden. Strassenreklamen seien im Übrigen bewilligungspflichtig – auch an Hausfassaden. Voraussetzung für eine Ersatzpflicht wäre daher das Vorliegen einer solchen Bewilligung. Die Reklame müsste zudem am Stichtag schon vorhanden gewesen sein (Eingabe vom 30. Januar 2020, S. 1).