5.3.5. Der Schutz vor Littering durch die LSW ist zwar positiv, insbesondere wenn eine Strasse vielbegangen ist oder als Hunde-Versäuberungsroute dient. Das spielt aber hauptsächlich bei einer landwirtschaftlichen Nutzung eine Rolle, weniger bei einer privaten, zumal wenn diese heute schon klar abgegrenzt ist (Erw. 5.3.1.). Die Gesuchgegner gaben denn auch an, sie hätten bisher kein Problem mit liegengelassenem Abfall gehabt (Protokoll S. 8), was der Gesuchsteller indessen bezweifelte (Protokoll S. 8).