Zusammenfassend wird die aktuelle Wohnnutzung der Gesuchgegner kaum schwerwiegend beeinträchtigt. Gravierender für sie scheint die Abschottung des Gartens durch die LSW und die damit einhergehende Schmälerung der Aussenfunktion desselben zu sein (vgl. dazu auch Erw. 5.3.6.). 5.3.3. An der Verhandlung vom 11. Dezember 2019 machten die Gesuchgegner noch geltend, dass das von zwei Seiten her belichtete Wohnzimmer durch die LSW stark verdunkelt werde (Protokoll S. 7).