An der Verhandlung vom 11. Dezember 2019 wurde noch die Frage aufgeworfen, ob mit Fenstern in der LSW Licht hereingeholt und die Sicht geöffnet werden könnte. Auf der Seite Z.-Strasse sind Fenster aber aus Gründen des Denkmalschutzes (Umgebungsschutz des gegenüberliegenden Schutzobjekts) nicht zulässig. Auf Seiten der O.-Strasse wären Fenster auf Wunsch der Gesuchgegner eingebaut worden. Das haben diese jedoch abgelehnt (Protokoll S. 6). - 15 -